Ordensregeln des Ersten Sächsischen Weinkonvents e.V.

Artikel 1: Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen "Erster Sächsischer Weinkonvent" und ist als Verein im Sinne der Bestimmungen der §§ 21ff. BGB gegründet.

Sie hat ihren Sitz in Dresden und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Nummer VR 10679 eingetragen.

Artikel 2: Zweck und Aufgabe

(1) Der Weinkonvent ist eine Vereinigung von weinverständigen Frauen und Männer, die sich dem Kulturgut des deutschen Weines verpflichtet fühlen.

(2) Zweck des Weinkonvents ist die Förderung von Kunst und Kultur, traditionellen Brauchtums (Winzerumzüge), des Landschafts- und Naturschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben und die Pflege technischer Denkmale des Weinbaus verwirklicht.

(3) Der Weinkonvent will die Weinkultur in jederlei Gestalt pflegen und fördern, insbesondere geht es ihm um

- die Vertiefung des Wissens um den Wein im Allgemeinen und um den sächsischen   Wein im Besonderen,

- die Hebung der Weinkultur und dem verständnisvollen Umgang mit dem Wein,

- die Förderung des geistigen Austausches seiner Mitglieder,

- die Belebung und Erneuerung der Verbindung des Weines mit der Kultur,

- den persönlichen Einsatz für den Erhalt der durch den Wein geprägten   Kulturlandschaft des Elbtals,

- die Unterstützung der Stiftung Weingutmuseum Hoflößnitz, Radebeul, bei der   Ausstellungsgestaltung, Beschaffung von Materialien für die Sammlung und bei der   Organisation und Durchführung von Veranstaltungen,

- das Knüpfen und die Pflege von Verbindungen zu anderen Konventen und   verwandten Vereinigungen,

- das Einsetzen für die Weinehrlichkeit ohne Ansehen der Person.

(4) Der Weinkonvent ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Der Weinkonvent ist kein Organ der Weinwerbung.

(6) Auf die Zugehörigkeit zum Weinkonvent darf für geschäftliche Zwecke nicht hingewiesen werden.
  
(7) Auf die Zugehörigkeit zum Weinkonvent darf für geschäftliche Zwecke nicht hingewiesen werden.
 
(8) Der Wahlspruch des Weinkonvents lautet:

"Spiritus non potest habitare in sicco"
(Im Trockenen kann der Geist nicht wohnen)

(9) Das Signet zeigt ein Winzerpaar mit der Umschrift:

Erster Sächsischer Weinkonvent
SPIRITUS NON POTEST HABITARE IN SICCO

Artikel 3: Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden, der die im Artikel 2 genannten Ziele und Aufgaben anerkennt, sie aktiv unterstützten will und an mindestens drei Veranstaltungen des Weinkonvents teilgenommen hat.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Weinkonvent ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet das Ordenskapitel.

 (3) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den sächsischen Wein, die Weinkultur oder den Weinkonvent besonders verdient gemacht hat. Hierzu unterbreitet das Ordenskapitel dem Generalkonvent entsprechende Vorschläge.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Konvents.

(5) Die Mitgliedschaft endet

- durch Tod eines Mitglieds,

- durch Austritt,

- durch Ausschluss.

(6) Ein Mitglied kann seinen Austritt mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende schriftlich erklären.

(7) Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich, wenn es

- die Ziele und den Zweck des Weinkonvents gröblich missachtet,

- wegen Verstoßes gegen weinrechtliche oder allgemein strafrechtliche   Bestimmungen rechtkräftig verurteilt worden ist,

- den Jahresbeitrag trotz wiederheiter Mahnung nicht zahlt.

Der Ausschluss erfolgt - nach vorheriger Anhörung der/des Betroffenen - durch das   Ordenskapitel. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine   Ansprüche an den Weinkonvent

Artikel 4: Pflichten der Mitglieder

(2) Bei Aufnahme in den Weinkonvent ist eine einmalige Gebühr zu entrichten. Ferner wird von den Mit-gliedern ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages bestimmt der Generalkonvent.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages befreit.

(4) Mittel des Weinkonvents dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Ordenskapitels und die Mitglieder des General-konvents haben gegenüber dem Weinkonvent keinen Anspruch auf Zahlung von Aufwendungsersatz
nach § 670 BGB.

Vom Ordenskapitel können durch Beschluss Pauschalen für besondere Aufwendungen festgelegt werden.

Artikel 5: Organe

(1) Organe des Weinkonvents sind
- das Ordenskapitel,
- der Generalkonvent.

(2) Dem Ordenskapitel gehören an
- der Ordensmeister,
- der Ordenskanzler,
- der Schatzmeister.
 

Das Ordenskapitel wird alle drei Jahre durch den Generalkonvent gewählt. Nach erfolgter Wahl bestimmt das Ordenskapitel die Verteilung der Funktionen in einer ersten konstituierenden Sitzung selbst.

Dem Ordenskapitel obliegt die Gesamtleitung des Weinkonvents nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der vom Generalkonvent gefassten Beschlüsse.

Der Weinkonvent wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Ordenskapitels vertreten.

(3) Der Generalkonvent besteht aus allen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Er entscheidet über die Annahme und Änderung der Satzung, die Auflösung des Weinkonvents, alle Fragen, die ihm vom Ordensmeister oder vom Ordenskapitel vorgelegt werden. Im Rahmen des Generalkonvents erfolgt auch die Vorstellung des jährlichen Kassenberichts/Jahresabschlusses. Bei Annahme des Kassenberichts/Jahresabschlusses erteilt der Generalkonvent nach umfassender Diskussion dem Ordenskapitel Entlastung für die Tätigkeit des vorangegangen Berichtsjahres.

Der Generalkonvent tritt einmal jährlich zusammen. Die Beschlüsse werden • außer der Auflösung des Weinkonvents oder der Änderung des Zwecks • mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Die Stimmabgabe erfolgt geheim, wenn der Antrag durch ein anwesendes Mitglied/Ehrenmitglied gestellt wird.

Ein außerordentlicher Generalkonvent ist zu berufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angaben des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

Über jeden Generalkonvent ist eine vorn Ordensmeister oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Beschlüsse sind im Wortlaut aufzuführen.

Artikel 6: Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 7: Zusammenkünfte

(1) Die Zusammenkünfte werden nach Bedarf und Gelegenheit beschlossen und eingerichtet.

(2) Den Höhepunkt bildet alljährlich der Generalkonvent im 1. Quartal.

(3) Die Einladung zum Generalkonvent erfolgt mindestens 4 Wochen im Voraus unter Benennung der    Tagesordnung.

Artikel 8: Auflösung des Weinkonvents

(1) Die Auflösung des Weinkonvents kann nur ein zu diesem Zweck einberufener Generalkonvent beschließen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Ist der Generalkonvent beschlussunfähig, wird ein neuer einberufen. Er entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit.

(2) Bei Auflösung des Weinkonvents oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Weingutmuseum Hoflößnitz, Radebeul, die es ausschließlich zu weinkulturellen Zwecken im Sinne dieser Ordensregel zu verwenden hat.

Artikel 9: Allgemeines

Soweit diese Ordensregeln keine anderslautende Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des BGB entsprechend.

Die Ordensregeln wurden vom Generalkonvent am 3. Oktober 1990 beschlossen.

Geändert und bestätigt vom Generalkonvent am 25. März 2017.